Das Regionalbudget ist ein unbürokratisches Förderinstrument mit dem Kleinprojekte aus den Gemeinden mit einer maximalen Fördersumme von 10.000 € unterstützt werden. Insgesamt stehen jährlich 100.000 € zur Verfügung. Der Aufruf für die Förderung erfolgt jährlich im Herbst.
Unterstützt werden Ideen und Projekte, die die Region voran bringen und die Lebensqualität in den Gemeinden verbessern.
Für das Regionalbudget können aktuell keine Anträge gestellt werden. Voraussichtlich im Herbst 2025 wird für das Jahr 2026 aufgerufen.
Bereits zum zweiten Mal sucht das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken das beste Kleinprojekt, das mit Mitteln des Regionalbudgets umgesetzt wurde. Jede oberfränkische ILE-Region kann zwei Projekte aus den Förderjahren 2022 und 2023 ins Rennen schicken. Hier unsere beiden Kandidaten:
Die Zündler in Obertrubach bereiten seit hunderten von Jahren die Feuerdosen für die Ewige Anbetung vor, die alljährlich die Hänge rund um Obertrubach zum Erleuchten bringen. Mit dem Zündlerhaus - gefördert über das Regionalbudget 2022 - hat diese Tradition eine zukunftsfähige Heimat gefunden.
Nachdem die einzige Bäckerei am Ort schließen musste, hat die Katholische Kirchenstiftung mit viel Engagement und der Unterstützung durch das Regionalbudget 2023 wieder eine Filiale einer regionalen Landbäckerei für den Pegnitzer Ortsteile Trockau und dessen Bevölkerung und die zahlreichen Besucher gewinnen können.
Gefördert werden Kleinprojekten, die unter Berücksichtigung
Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 EUR nicht übersteigen. In einem Aufruf
kann pro Projekt nur ein Antrag eingereicht werden. Eine Aufteilung von Projekten zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist nicht zulässig.
Gefördert werden nur Kleinprojekte mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Liefer- und Leistungsvertrages ist dabei grundsätzlich als Beginn zu werten. Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1407/2013 vom 18.12.2013 (De-minimis-Beihilfe Gewerbe) zu beachten.
Fördergegenstand:
Förderfähig sind beispielsweise Kleinprojekte zur
a) Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,
b) Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
c) Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
d) Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,
e) Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen,
f) Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.
Das Kleinprojekt muss so rechtzeitig umgesetzt werden, dass der Durchführungsnachweis bis spätestens 01.10. des Förderjahres vorgelegt werden kann.
a) Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstanden förderfähigen Ausgaben abzüglich Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte) werden mit bis zu 80 % bezuschusst, maximal jedoch mit 10.000 € und unter Berücksichtigung der im Vertrag (s. Nr. 2) festgelegten maximalen Zuwendung. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 € werden nicht gefördert. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist. Zuwendungen und geldwerte Leistungen Dritter führen erst zu einer Kürzung der Zuwendung aus dem Regionalbudget, wenn die Summe aller Mittel die förderfähigen Gesamtkosten überschreitet. Eine zusätzliche Förderung über die Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) oder die Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug der Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) ist nicht erlaubt. Eine Kombination der Fördermöglichkeiten des Regionalbudgets und des „Verfügungsrahmens Ökoprojekte“ ist nicht möglich. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Handelt es sich beim Träger des Kleinprojekts um den Inhaber eines Unternehmens und wird im Falle einer Förderung daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, sind die Bestimmungen des EU- Beihilferechts für den Bereich Gewerbe anzuwenden (Verordnung (EU) 2023/2831). Nähere Informationen zu den De-minimis-Bestimmungen wie Verordnungen, Merkblätter,
De-minimis-Erklärungen sind im Internet unter https://s.bayern.de/de-minimis
zu finden. Je nachdem, ob und in welcher Höhe der zulässige Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist, kann dies zu einer Kürzung der Zuwendung führen.
Weitere Informationen zum Förderinstrument
sowie die Antragsunterlagen finden Sie im
Netz auf der Seite des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
Mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts dienen und im Gebiet des ILE-Zusammenschlusses liegen. Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt.
Kriterien zur Projektauswahl:
Projektmanager:
Michael Breitenfelder